Aus § 1 Spielbankgesetz (SpbG M-V) ergibt sich für das Land Mecklenburg-Vorpommern ein besonderer ordnungsrechtlicher sowie -politischer Auftrag, durch Spielbanken ein begrenztes Glücksspielangebot zu schaffen.Die letzte der bislang erteilten Erlaubnisse zum Betrieb von Spielbanken in Mecklenburg-Vorpommern lief am 14. Mai 2014 aus.Zur Erfüllung des ordnungsrechtlichen Auftrages beabsichtigt das Ministerium für Inneres und ...
Aus § 1 Spielbankgesetz (SpbG M-V) ergibt sich für das Land Mecklenburg-Vorpommern ein besonderer ordnungsrechtlicher sowie -politischer Auftrag, durch Spielbanken ein begrenztes Glücksspielangebot zu schaffen.Die letzte der bislang erteilten Erlaubnisse zum Betrieb von Spielbanken in Mecklenburg-Vorpommern lief am 14. Mai 2014 aus.Zur Erfüllung des ordnungsrechtlichen Auftrages beabsichtigt das Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern daher auf der Grundlage des § 2 Satz 2 des SpbG M-V, eine Erlaubnis zur Errichtung und den Betrieb von Spielbanken in Mecklenburg-Vorpommern für einen Zeitraum von zehn Jahren zu erteilen. Diese wird gemäß § 2 Satz 2 SpbG M-V auf schriftlichen Antrag nach der Durchführung eines Ausschreibungs- und Entscheidungsverfahrens erteilt. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.Bei der Standort- und Betreiberauswahl ist die Bevölkerungs- und Infrastruktur des Flächenlandes Mecklenburg-Vorpommern unter Einbeziehung touristischer Einflüsse besonders zu berücksichtigen, um dem gesetzlichen Kanalisierungsauftrag und den übrigen Zielen des Spielbankgesetzes gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund werden die Standorte nicht im Vorfeld der Ausschreibung vorgegeben. Die von den Antragstellern vorgeschlagenen Standorte werden im Rahmen der vorgegebenen Bewertungsmatrix beurteilt. Nach dem Abschluss des Verfahrens legt die Erlaubnisbehörde die Standorte der Spielbanken und der eventuellen Nebenspielbetriebe entsprechend dem konzessionierten Konzept durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium fest.Der Antragsteller hat daher den Bedarf für das gesamte Land unter Berücksichtigung der Bevölkerungs- und Infrastruktur sowie touristischer Einflüsse umfassend zu analysieren. Auf der Grundlage dieser Analyse hat er den oder die von ihm geplanten Spielbankenstandorte verbindlich zu benennen.Die Grundlage für die Vergabe der Spielbankerlaubnis bildet das genannte Spielbankgesetz. Das Verfahren zur Vergabe der Spielbankerlaubnis unterliegt nicht den Bestimmungen des Vergaberechts. Es findet insoweit kein förmliches Vergabeverfahren nach den Maßgaben der Richtlinie 2004/18/EG oder der VOL/A statt.Die Anträge sind bei der nachfolgenden Zustelladresse einzureichen:Zustelladresse:Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern,Referat II 230,Alexandrinenstraße 1,19055 Schwerin.Die persönliche Übergabe von Anträgen ist von Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 15:30 Uhr an der Pforte möglich.Zu Gewährleistung der Vertraulichkeit sind die Anträge und Antragsunterlagen in einem verschlossenen Umschlag bzw. einem verschlossenem Paket mit der Aufschrift „Nicht öffnen – Antrag zur Spielbankausschreibung.“ einzureichen. Der Absender muss eindeutig identifizierbar und außen auf dem Umschlag bzw. dem Paket gut sichtbar vermerkt sein. Den Antragstellern ist es ebenfalls gestattet, die auf diese Weise verschlossenen Unterlagen so zu verschicken, dass für Dritte nicht erkennbar ist, dass es sich um Antragsunterlagen zur Ausschreibung handelt.Per Fax oder E-Mail eingereichte Anträge oder Unterlagen sind unverzüglich zusätzlich in Papierform nachzureichen. Stimmen die elektronisch übermittelten Unterlagen mit der Papierform nicht überein, werden – vorbehaltlich der nachstehenden Ausführungen – die Unterlagen, die zuletzt bis zum Ende der Ausschlussfrist eingegangen sind, berücksichtigt. Letztgenanntes gilt entsprechend für alle ein- und nachgereichten Unterlagen.Für die Abgabe der Anträge auf elektronischem Wege sind folgende Kontaktdaten zu verwenden:E-Mail Adresse:spielbankausschreibung@im.mv-regierung.de,Faxnummer:+49 385 588 482 2273.Mangels Zugangseröffnung können auf elektronischem Weg eingereichte Anträge und Antragsunterlagen nur berücksichtigt werden, soweit keine zertifizierten elektronischen Signaturen im Sinne des Signaturengesetzes verwendet werden.Eine Auflistung aller einzureichenden Angaben, Nachweise und Unterlagen ist dem anliegenden Dokument „Übersicht über die einzureichenden Unterlagen, Nachweise und Erklärungen im Rahmen der Antragsstellung für die Ausschreibung der Spielbankerlaubnis für das Land Mecklenburg-Vorpommern“ und der dazugehörigen Anlagen zu entnehmen.Der Antragsteller muss zu jeder Anforderung Angaben in angemessener Ausführlichkeit machen. Zur besseren Veranschaulichung der Abläufe, Maßnahmen und sonstigen Angaben, können zusätzlich auch Abbildungen und Graphiken verwendet werden.Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass fehlende Angaben, Nachweise und Unterlagen oder verspätet eingegangene Unterlagen zum Ausschluss vom Verfahren führen können.Die Nachforderung von Unterlagen bzw. die Zulassung von Nachlieferungen steht im Ermessen der Erlaubnisbehörde.Soweit der Antragsteller einzelne Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Ausschlussfrist nicht rechtzeitig einreichen kann, hat er sich hierzu zu erklären, die Gründe glaubhaft darzulegen und eine Frist zu benennen, binnen derer die Unterlagen nachgereicht werden. Die Erlaubnisbehörde behält sich vor, eine hiervon abweichende Frist festzulegen. Ferner behält sich die Erlaubnisbehörde vor, die vorgetragenen Gründe zu überprüfen und die Nachreichung von Unterlagen auszuschließen.Sämtliche Unterlagen sind schriftlich, in deutscher Sprache und rechtsverbindlich unterschrieben einzureichen. Bei Antragstellern aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind zusätzlich die den genannten Nachweisen entsprechende Dokumente aus dem jeweiligen Mitgliedsstaat vorzulegen, in dem der Antragsteller seinen Wohn- bzw. Geschäftssitz hat. Bei Dokumenten in nichtdeutscher Sprache ist neben der beglaubigten Kopie des Originals auch eine durch einen vereidigten Übersetzer beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Der Antragsteller hat die Kosten für die Erstellung und Einreichung der Unterlagen zu tragen. Vorgegebene Formblätter und Vordrucke sind zu nutzen. Bereitgestellte Hinweisblätter zur Anfertigung von Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der festgelegten Mindestanforderungen sind zu beachten.Änderungen an den Ausschreibungsunterlagen sind unzulässig und können zum Ausschluss vom Verfahren führen.Die Bewertung der Anträge erfolgt auf der Grundlage der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 SpbG M-V sowie der auf dieser Grundlage festgelegten Bewertungsmatrix, die alle Bewertungskriterien sowie deren Gewichtung enthält und Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen ist.Die Ausschreibungsunterlagen können online auf der Internetseite des Ministeriums für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern: http://www.im.regierung-mv.de/spielbankenausschreibung heruntergeladen werden.