Die Völklinger Hütte wurde 1994 als erstes Denkmal des Industriezeitalters von der UNESCO als Weltkulturerbe klassifiziert. Seitdem sind viele Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung sowie zur Inwertsetzung und Erschließung für Besucher auf dem Hüttenareal umgesetzt worden. Dieser Auftrag bezieht sich auf die Trockengasreinigung I (Baujahr 1911, Länge ca. 29 m, Breite ca. 16,45 m, Höhe ca. 29 m) Trockengasreinigung II (Baujah...
Die Völklinger Hütte wurde 1994 als erstes Denkmal des Industriezeitalters von der UNESCO als Weltkulturerbe klassifiziert. Seitdem sind viele Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung sowie zur Inwertsetzung und Erschließung für Besucher auf dem Hüttenareal umgesetzt worden. Dieser Auftrag bezieht sich auf die Trockengasreinigung I (Baujahr 1911, Länge ca. 29 m, Breite ca. 16,45 m, Höhe ca. 29 m) Trockengasreinigung II (Baujahr 1913, Länge ca. 45,75 m, Breite ca. 16,13 m, Höhe ca. 25 m) und Trockengasreinigung III (Baujahr 1922, Länge ca. 29,4 m, Breite ca. 21,2 m, Höhe ca. 30 m), die nach 75 Jahren Betriebszeit und Stilllegung vor 25 Jahren der Witterung ausgesetzt sind und nun dringend einer Gebäude- und Anlagensicherung bedürfen. Die Gebäude bestehen aus Stahlfachwerkkonstruktionen, die Außenwände sind mit Schlackesteinen ausgefacht, die Dachflächen bestehen aus Braschebetonplatten und Betonplatten, die Zwischendecken aus Stahlbeton, Stahlgitter, Blechen. Eine Besonderheit ist dabei, dass die Trockengasreinigungen I und III erst in 14 m Höhe über Gelände und die Trockengasreinigung II erst in 7 m Höhe über Gelände beginnt und darunter auf offenen Stahlkonstruktionen aufgeständert sind. Zahlreiche Großrohre verbinden die Gebäude mit anderen Anlagen der Hütte und die Gebäude sind außen sehr engmaschig umbaut mit Stahlkonstruktionen, Rohren, Bühnen, Treppen, Kabeltrassen und dergleichen. Inhalt der Ausschreibung sind Sanierung bzw. Herstellung neuer Fenster und Türen an den Fassaden der TGR I, II und III. Fenster, die weder saniert noch erneuert werden, erhalten Schutzverblechungen. Bei der Bearbeitung von bleihaltigen Anstrichen muss die Präsens eines sachkundigen Aufsichtsführenden gemäß BGR 128/TRGS 524 gewährleistet sein.