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I.D.: 91060310

Evaluierung nach § 26 Absatz 3 BECV

Data publicarii
21.12.23 Exista 1.326 licitatii active asemanatoare. Inregistrati-va pentru a avea acces la acestea.
Coduri CPV
75130000 90713000
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05.02.24 14:00
 
 
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Descriere:
Als zentrales Element des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung wurde 2019 ein nationaler Emissionshandel (nEHS) beschlossen. Der nEHS erfasst seit 2021 die Emissionen aus den in Verkehr gebrachten fossilen Brenn- und Kraftstoffen, insbesondere Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Benzin, Diesel, 2023 kam Kohle hinzu. Am nEHS nehmen die Inverkehrbringer bzw. Lieferanten der einbezogenen Brenn- und Kraftstof...
Als zentrales Element des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung wurde 2019 ein nationaler Emissionshandel (nEHS) beschlossen. Der nEHS erfasst seit 2021 die Emissionen aus den in Verkehr gebrachten fossilen Brenn- und Kraftstoffen, insbesondere Heizöl, Flüssiggas, Erdgas, Benzin, Diesel, 2023 kam Kohle hinzu. Am nEHS nehmen die Inverkehrbringer bzw. Lieferanten der einbezogenen Brenn- und Kraftstoffe und damit nicht die direkten Emittenten teil. Es ist allerdings intendiert, dass die Inverkehrbringer die Kosten des Zertifikaterwerbs vollständig an ihre Endkundinnen*Endkunden weitergeben. Dadurch soll bei diesen Akteurinnen*Akteuren ein Anreiz zu klimaschonendem Verhalten erzeugt werden. Neben den Emissionen der Wärmeerzeugung des Gebäudesektors und aus fossilen Kraftstoffen im Verkehrsbereich sind auch die Emissionen von Energie- und Industrieanlagen außerhalb des EU-Emissionshandelssystems (EU-ETS) umfasst.Die gesetzliche Grundlage für den nEHS ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Gemäß § 11 Absatz 3 BEHG hat die Bundesregierung darüber hinaus die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nEHS (BEHG Carbon-Leakage-Verordnung – BECV) erlassen. Diese ist am 22.07.2021 in Kraft getreten (Veröffentlichung am 21.07.2021 im BGBl. I S. 3129).Die BECV dient der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen. Im Rah-men der BECV wird den davon betroffenen Unternehmen eine Beihilfe gewährt. Gefördert werden ausschließlich Unternehmen aus Sektoren und Teilsektoren, die aufgrund ihrer Emis-sions- und Handelsintensität einer Verlagerungsgefahr ausgesetzt sind (vgl. Tabelle 1 und 2 des Anhangs der BECV). Die anteilige Kompensation liegt je nach beihilfeberechtigtem Sektor oder Teilsektor zwischen 65 und 95 Prozent.Gemäß § 26 Absatz 3 BECV ist nach Abschluss des Beihilfeverfahrens für das Abrechnungsjahr 2022 eine Evaluierung der BECV durchzuführen, anhand derer überprüft werden soll, ob und inwiefern der Anstieg des Preises für Emissionszertifikate nach § 10 BEHG zu Arbeitsplatzverlagerungen in den einzelnen Sektoren führt und, ob Bedarf zur Fortentwicklung des Beihilfesystems besteht (vergleiche Bausteine 1 bis 4, unter 3.1.3 der Leistungsbeschreibung). Gemäß § 26 Absatz 3 BECV beauftragt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), dem mit Erlass vom 08.12.2021 die Zuständigkeit für Klimaschutz übertragen wurde, eine externe Stelle mit der Evaluierung der Durchführung dieser Verordnung. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt wurde vom BMWK mit der Ausschreibung und Fachbegleitung des Beauftragungsverfahrens betraut.Die erste Evaluierung gemäß § 26 Absatz 3 BECV soll bis spätestens 30.09.2024 erfolgen und ist dann alle vier Jahre durchzuführen. Gemäß § 26 Absatz 4 BECV überprüft die Bundes-regierung auf Grundlage des Berichts nach § 26 Absatz 3 BECV entsprechende Anpassungsbedarfe für die BECV.Gegenstand dieses Vorhabens ist somit zum einen die Evaluierung gemäß § 26 Absatz 3 BECV, deren Ergebnisse in einem Abschlussbericht verschriftlicht werden sollen (vgl. 3.1.1 und 3.1.3 der Leistungsbeschreibung). Zum anderen dient dieses Vorhaben der Vorbereitung der Evaluierung nach Evaluierungsplan für die KOM für 2028 durch die Erstellung eines separaten Fortschrittberichts, der als Grundlage in einem gesonderten Projekt an die KOM übermittelt und auf dessen Basis die Evaluierung bis 2028 durchgeführt werden kann (vgl. Abschnitt 3.1.2 der Leistungsbeschreibung). Die näheren fachlichen Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.
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