Als zentrales Element des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung wurde 2019 ein nationaler Emissionshandel (nEHS) beschlossen.
Der nEHS erfasst seit 2021 die Emissionen aus den in Verkehr gebrachten fossilen Brenn- und Kraftstoffen, insbesondere Heizöl,
Flüssiggas, Erdgas, Benzin, Diesel, 2023 kam Kohle hinzu. Am nEHS nehmen die Inverkehrbringer bzw. Lieferanten der einbezogenen
Brenn- und Kraftstof...
Als zentrales Element des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung wurde 2019 ein nationaler Emissionshandel (nEHS) beschlossen.
Der nEHS erfasst seit 2021 die Emissionen aus den in Verkehr gebrachten fossilen Brenn- und Kraftstoffen, insbesondere Heizöl,
Flüssiggas, Erdgas, Benzin, Diesel, 2023 kam Kohle hinzu. Am nEHS nehmen die Inverkehrbringer bzw. Lieferanten der einbezogenen
Brenn- und Kraftstoffe und damit nicht die direkten Emittenten teil. Es ist allerdings intendiert, dass die Inverkehrbringer
die Kosten des Zertifikaterwerbs vollständig an ihre Endkundinnen*Endkunden weitergeben. Dadurch soll bei diesen Akteurinnen*Akteuren
ein Anreiz zu klimaschonendem Verhalten erzeugt werden. Neben den Emissionen der Wärmeerzeugung des Gebäudesektors und aus
fossilen Kraftstoffen im Verkehrsbereich sind auch die Emissionen von Energie- und Industrieanlagen außerhalb des EU-Emissionshandelssystems
(EU-ETS) umfasst.Die gesetzliche Grundlage für den nEHS ist das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Gemäß § 11 Absatz
3 BEHG hat die Bundesregierung darüber hinaus die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nEHS
(BEHG Carbon-Leakage-Verordnung – BECV) erlassen. Diese ist am 22.07.2021 in Kraft getreten (Veröffentlichung am 21.07.2021
im BGBl. I S. 3129).Die BECV dient der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden
Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen. Im Rah-men der BECV wird den davon betroffenen Unternehmen eine Beihilfe gewährt.
Gefördert werden ausschließlich Unternehmen aus Sektoren und Teilsektoren, die aufgrund ihrer Emis-sions- und Handelsintensität
einer Verlagerungsgefahr ausgesetzt sind (vgl. Tabelle 1 und 2 des Anhangs der BECV). Die anteilige Kompensation liegt je
nach beihilfeberechtigtem Sektor oder Teilsektor zwischen 65 und 95 Prozent.Gemäß § 26 Absatz 3 BECV ist nach Abschluss des
Beihilfeverfahrens für das Abrechnungsjahr 2022 eine Evaluierung der BECV durchzuführen, anhand derer überprüft werden soll,
ob und inwiefern der Anstieg des Preises für Emissionszertifikate nach § 10 BEHG zu Arbeitsplatzverlagerungen in den einzelnen
Sektoren führt und, ob Bedarf zur Fortentwicklung des Beihilfesystems besteht (vergleiche Bausteine 1 bis 4, unter 3.1.3 der
Leistungsbeschreibung). Gemäß § 26 Absatz 3 BECV beauftragt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), dem
mit Erlass vom 08.12.2021 die Zuständigkeit für Klimaschutz übertragen wurde, eine externe Stelle mit der Evaluierung der
Durchführung dieser Verordnung. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt wurde vom BMWK mit der Ausschreibung
und Fachbegleitung des Beauftragungsverfahrens betraut.Die erste Evaluierung gemäß § 26 Absatz 3 BECV soll bis spätestens
30.09.2024 erfolgen und ist dann alle vier Jahre durchzuführen. Gemäß § 26 Absatz 4 BECV überprüft die Bundes-regierung auf
Grundlage des Berichts nach § 26 Absatz 3 BECV entsprechende Anpassungsbedarfe für die BECV.Gegenstand dieses Vorhabens ist
somit zum einen die Evaluierung gemäß § 26 Absatz 3 BECV, deren Ergebnisse in einem Abschlussbericht verschriftlicht werden
sollen (vgl. 3.1.1 und 3.1.3 der Leistungsbeschreibung). Zum anderen dient dieses Vorhaben der Vorbereitung der Evaluierung
nach Evaluierungsplan für die KOM für 2028 durch die Erstellung eines separaten Fortschrittberichts, der als Grundlage in
einem gesonderten Projekt an die KOM übermittelt und auf dessen Basis die Evaluierung bis 2028 durchgeführt werden kann (vgl.
Abschnitt 3.1.2 der Leistungsbeschreibung). Die näheren fachlichen Einzelheiten sind der Leistungsbeschreibung zu entnehmen.