Gegenstand der Ausschreibung ist eine Rahmenvereinbarung in zwei Losen über das Technische Gebäudemanagement für die NRW.BANK
in Düsseldorf (Los 1) und Münster (Los 2). Beide Lose werden aus technischen Gründen jeweils separat in gesonderten Projekträumen
des Vergabemarktplatzes NRW veröffentlicht. Die vorliegende Auftragsbekanntmachung und die hierzu in den Projektraum des Vergabemarktplatzes
NRW einges...
Gegenstand der Ausschreibung ist eine Rahmenvereinbarung in zwei Losen über das Technische Gebäudemanagement für die NRW.BANK
in Düsseldorf (Los 1) und Münster (Los 2). Beide Lose werden aus technischen Gründen jeweils separat in gesonderten Projekträumen
des Vergabemarktplatzes NRW veröffentlicht. Die vorliegende Auftragsbekanntmachung und die hierzu in den Projektraum des Vergabemarktplatzes
NRW eingestellten Vergabeunterlagen betreffen ausschließlich das Los 2. Gegenstand des Loses 2 sind die Gebäude der NRW.BANK
auf den folgenden Liegenschaften in Münster: Einheitlicher Gebäudekomplex in Münster: - Friedrichstraße 1, 48145 Münster
- Johanniterstr. 3, 48145 Münster - Elisabethstraße 3 - 15, 48145 Münster - Elisabethstraße 8 , 48145 Münster - Warendorfer
Straße 10, 48145 Münster - Warendorfer Straße 8, 48145 Münster Mit dem Technischen Gebäudemanagement übernimmt die Auftragnehmerin
die Betreiber- und Verkehrssicherungspflichten nach näherer Maßgabe der Vertragsunterlagen. Davon umfasst sind erstens Regelleistungen
und zweitens Leistungen auf Abruf der NRW.BANK. Die Leistungen auf Abruf bilden den Hauptgegenstand (§ 110 GWB). Im Hinblick
hierauf erfolgt die Vergabe nach den Vorschriften über Rahmenvereinbarungen (§§ 103 S. 5 S. 2 GWB, 21 VgV). Die termingerechte
Ausführung der von der Rahmenvereinbarung umfassten Leistungen unter Wahrung der im Angebot zugesagten Qualifikation und Erfahrung
bildet wesentliche Grundlage der Rahmenvereinbarung. Das Objektteam (bestehend aus Objektleitung, Projektingenieur, kaufmännischer
Projektleitung, Projektassistenz und CAFM-Koordinator), der First Level Support und das Umbauteam müssen im Rahmen der jeweiligen
wöchentlichen Regelarbeitszeiten zeitlich uneingeschränkt für die Durchführung der Rahmenvereinbarung zur Verfügung stehen;
das Wartungsteam zu mindestens 80 %. Für alle im Rahmen der Durchführung der Rahmenvereinbarung von der Auftragnehmerin beschafften
Liefer- und Dienstleistungen gilt das Open-Book-Verfahren. Die Leistungsausführung muss von der Auftragnehmerin im CAFM-System
der NRW.BANK dargestellt werden. Sie hat dem hohen technischen Ausstattungsgrad der zu betreuenden Gebäude, dem hohen technischen
Anspruch der NRW.BANK an den Gebäudebetrieb und der Erwartung der NRW.BANK zur unverzüglichen Störungsbeseitigung Rechnung
zu tragen. Die geschätzte Abnahmemenge beläuft sich für alle von der Rahmenvereinbarung umfassten Abruf-Leistungen auf 9,6
Mio. EUR netto. Es wird eine verbindliche Höchstabnahmegrenze an Abruf-Leistungen in gleicher Höhe festgelegt (Angaben jeweils
bezogen auf die maximale Laufzeit der Rahmenvereinbarung). Eine Mindestabnahmeverpflichtung der NRW.BANK besteht nur im Hinblick
auf die von der Rahmenvereinbarung umfassten Regelleistungen. Die Rahmenvereinbarung tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft.
Die vorgesehene Start-Up-Phase beginnt am 01.07.2024, der Beginn des Regelbetriebs erfolgt am 01.10.2024. Die Festlaufzeit
der Rahmenvereinbarung endet nach Ablauf von vier Jahren ab dem Beginn des Regelbetriebsam 01.10.2028. Die Rahmenvereinbarung
verlängert sich nach Ablauf der Festlaufzeit zweimal um jeweils 2 weitere Jahre, wenn sie nicht von der NRW.BANK zwölf Monate
vor Ende der Festlaufzeit bzw. vor Ende des jeweiligen Verlängerungslaufzeitraums gekündigt wird. Mit dem Ablauf des 30.09.2032
endet die Rahmenvereinbarung, ohne dass es einer separaten Kündigung bedarf. Gleiches gilt, soweit die vorgesehenen Höchstabnahmegrenzen
vor dem Ablauf der Höchstlaufzeit erreicht sind. Es wird darauf hingewiesen, dass im Zuge der Auftragsvergabe ein arbeitsrechtlicher
Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht zweifelsfrei auszuschließen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Zuge eines
möglichen Betreiberwechsels zu (auch einzelnen) Personalübernahmen kommen sollte. Bieter haben sich eigenständig über das
hiermit verbundene Risiko zu informieren und abzusichern. Die NRW.BANK ist nicht dazu verpflichtet, Abruf-Leistungen im
Sinne der Rahmenvereinbarung unter der Rahmenvereinbarung zu vergeben (vgl. Erwägungsgrund Nr. 61 der Richtlinie 2014/24/EU).